Der Energieausweis dient zur energetischen Bewertung eines Gebäudes, hinsichtlich seiner Qualität. Anforderungen, Berechnung und Ausstellung an Energieausweise sind in der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. 
Bei einem Neubau, Umbau oder der Übereignung wie z.B. durch Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes muss jeder Eigentümer über einen gültigen Energieausweis verfügen. 
Für öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr gilt in der Regel eine Aushangpflicht.

Energieausweis - Verbrauchsorientiert

In Abgrenzung zum Bedarfsausweis wird hierbei der tatsächliche Heizenergie-verbrauch der Bewohner bzw. des Nutzers bewertet. In die Bewertung von Wohngebäuden werden dabei die für die Beheizung des Gebäudes aufgebrachten Energieverbrauche der letzten drei Jahre einbezogen. Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich zu den Energieverbräuchen für die Heizung auch noch der Stromverbrauch berücksichtigt werden.
Der verbrauchsorientierte Energieausweis kann bei Gebäuden ab 5 Wohnungsein-heiten ausgestellt werden sowie bei Häuser deren Bauantrag nach 01.11.1977 gestellt wurde.
Desweiteren müssen zur Ausstellung des verbrauchten Ausweises bei Bestandsgebäuden ausreichende Verbrauchsdaten vorhanden sein, die den Vorgaben der EnEV § 19 genügen.

Energieausweis - Bedarfsorientiert

Beim Bedarfsausweis wird anhand der Gebäudesubstanz (Deämmung, Qualität der Fenster, Heizungsanlage, Geometrie des Gebäudes etc.) der theoretisch errechnete Energiebedarf ermittelt. Der tatsächliche Heizenergieverbrauch des Gebäudes durch den Nutzer wird beim bedarfsorientierten Energieausweis nicht berücksichtigt.   
Neben der Gebäudehülle spielt die verbaute Anlagentechnik für die Bewertung der Immobilie eine erhebliche Rolle. Im Wohngebäude werden dazu Daten zur Heizungsanlage und zur Trinkwarmwasseraufbereitung benötigt. Auch eine verbaute Lüftungsanlage wird in der energetischen Bewertung berücksichtigt. 
Fehlen Unterlagen wie Zeichnungen, Unterlagen zu den techn. Anlagen etc. müss eine Vor-Ort-Begehung zur Datenerfassung durchgeführt werden. 
Der bedarfsorientierte Energieausweis wird bei Gebäuden von bis zu 5 Wohnungs- einheiten ausgestellt sowie bei Häuser deren Bauantrag noch vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Der Bedarfsausweis kann aber auch über 5 WEH ausgestellt werden.
Desweiteren müssen zur Ausstellung des bedarfsorientierten Energieausweises bei Bestandsgebäuden ausreichende Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Unterlagen zu den techn.Anlagen etc. vorhanden sein. Fehlen die erforderlichen Infos, muss eine energet. Bestandsaufnahme anhand einer Vor-Ort-Begehung durchgeführt werden.